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Geschäfts- und Wahlordnung

GESCHÄFTSORDNUNG des SENIORENBEIRATES DER GEMEINDE WEILROD

Präambel

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Weilrod hat in ihrer Sitzung am 15. 09.2005 die Bildung eines Seniorenbeirates beschlossen.

Der Anteil der älteren Bürger in der Gemeinde Weilrod stellt einen erheblichen Anteil an der Bevölkerungszahl dar, und zwar mit zunehmender Tendenz. Die Gemeinde Weilrod bekennt sich zu der Präsenz eines Seniorenbeirates für Bürgerinnen und Bürger über 60 Jahren.

Ziel der Arbeit des Seniorenbeirates soll es sein, den Seniorinnen und Senioren eine sinnvolle und kreative Beschäftigung im Alter zu ermöglichen und ihre Erfahrungen, Fähigkeiten und Begabungen für das Gemeinwohl zu nutzen. Das Interesse am kommunalen Geschehen soll geweckt werden, um gegebenenfalls Mitwirkungsmöglichkeiten zu eröffnen. Zu den Aufgaben des Seniorenbeirates soll die Betreuung älterer und hilfsbedürftiger Bürgerinnen und Bürger gehören, sowie die Förderung der Integration von älteren Menschen, die in die Gemeinde Weilrod übersiedeln.

Unter Vorgabe der vorstehenden Prämissen wird für den Seniorenbeirat folgende Geschäftsordnung erlassen:

 

§ 1
Name und Sitz

1.      Der Seniorenbeirat führt den Namen „Seniorenbeirat der Gemeinde Weilrod“

2.      Er hat seinen Sitz in der Gemeindeverwaltung Weilrod, Am Senner 1

 

§ 2
Organe

1.      Es bestehen folgende Organe:

         1. Die Vollversammlung

         2. Der Seniorenbeirat

2.     Die Vollversammlung wird aus der Gesamtheit der Seniorinnen und Senioren gebildet, die am jeweiligen Stichtag der anstehenden Wahlen das 60. Lebensjahr vollendet haben.

3.      Die Wahl zum Seniorenbeirat findet auf Grundlage der Wahlordnung statt.

 

§ 3
Aufgaben

Die Arbeit der Organe ist ehrenamtlich.

Der Seniorenbeirat vertritt die Interessen der Senioren gegenüber den gemeindlichen Gremien. Er hat das Anhörungsrecht in den gemeindlichen Ausschüssen, wenn Probleme und Interessen der Senioren berührt oder betroffen sind.

Der Seniorenbeirat ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er ist an keine Weisungen gebunden und kann keine Weisungen erteilen.

Für den Seniorenbeirat ist das Sozialamt in der Gemeindeverwaltung zuständig.

 

§ 4
Rechte und Pflichten

1.      Der Seniorenbeirat hat das Recht, zu allen Fragen, die die von ihm vertretenden Personen betreffen, Stellungnahmen abzugeben. Soweit diese Fragen in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fallen, werden die gemeindlichen Ausschüsse dieses Recht sicherstellen, indem sie den Seniorenbeirat vor ihren jeweiligen Entscheidungen informieren und hören.

2.      Das Informationsrecht des Seniorenbeirates wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass alle in öffentlicher Sitzung zu behandelnden Vorlagen rechtzeitig vor Beschlussfassung an den Vorsitzenden des Seniorenbeirates zugeleitet werden.

Fehlende Stellungnahmen des Seniorenbeirates hindern die gemeindlichen Gremien nicht an einer Beschlussfassung.

3.      Der Seniorenbeirat äußert sich auf Wunsch des Gemeindevorstands oder der Gemeindevertretung.

4.      Der Seniorenbeirat hat das Recht im Rahmen seines Auftrages Wünsche, Anregungen und Anfragen an den Gemeindevorstand/die Gemeindevertretung zu richten. Der Seniorenbeirat ist über das Ergebnis der  Beschlussfassung zu informieren. Der Gemeindevorstand wird solche Wünsche, Anregungen und Anfragen, die über seine Zuständigkeitsbereiche hinausgehen, an die zuständigen Behördenund sonstigen           Stellen weiterleiten.

5.      Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind gemäß den Vorschriften des hessischen Datenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung auf das Datengeheimnis zu verpflichten.

6.      Der Seniorenbeirat soll gegenüber den Gemeindegremien und anderen Organisationen und Gruppen sowie den Medien als Gesprächspartner zur Verfügung stehen und tätig sein. Ebenso soll der Seniorenbeirat mit den in der Gemeinde Weilrod ansässigen Kirchen und Vereinen engen Kontakt halten.

 

§ 5
Wahl

1.      Die Wahl zum Seniorenbeirat findet auf der Grundlage der Wahlordnung statt.

 

§ 6
Zusammensetzung des Seniorenbeirates

1.      Der Seniorenbeirat besteht aus den gewählten Mitgliedern. Die Zahl der gemäß Wahlordnung zu wählenden stimmberechtigten Beiratsmitglieder beträgt 7.

2.      Er wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n sowie eine/n Schriftführerin/Schriftführer und eine/n stellvertretende/n Schriftführerin/Schriftführer.

3.      Der Seniorenbeirat kann zusätzlich bis zu 3 Mitglieder mit beratender Stimme  berufen.

 

§ 7
Amtszeit und Abwahl

1.      Die Amtszeit des Seniorenbeirates beträgt vier Jahre. Sie kann nach zwei oder drei  Jahren vorzeitig enden, wenn die Zahl der Mitglieder auf fünf oder weniger sinkt und keine Nachrücker vorhanden sind.

2.      Die Amtszeit des amtierenden Seniorenbeirates endet nach der Wahl des neuen Seniorenbeirates mit dessen konstituierender Sitzung.

3.      Stellen sich weniger als sieben Bewerberinnen/Bewerber zur Wahl, findet keine Wahl statt und die Amtszeit wird um ein Jahr verlängert.

4.      Eine zentrale Vollversammlung kann einmal jährlich vom Seniorenbeirat einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag von mindestens dreißig wahlberechtigten Senioren ist diese binnen vier Monaten  einzuberufen. Diese Vollversammlung kann den Seniorenbeirat bzw. einzelne Mitglieder mit der Mehrheit der stimmberechtigen Mitglieder abwählen.

 

§ 8
Sitzungen des Seniorenbeirates

 

1.      Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind i.d.R. öffentlich. Sie finden mindestens zweimal im Kalenderjahr statt.

2.      Die Einberufung der konstituierenden Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung der Gemeinde Weilrod. Er führt die Wahlhandlung durch. Zu den weiteren Sitzungen lädt der/die Vorsitzende des Seniorenbeirats mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Zwischen Zugang der Einladung und dem Sitzungstag müssen mindestens 7 volle Tage liegen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf einen Tag verkürzt werden.

3.      Die Tagesordnungspunkte werden mit der Einladung bekannt gegeben.

4.      Der Seniorenbeirat ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder vom Gemeindevorstand unter Angabe der Tagesordnung gewünscht wird.

5.      Die Einladung zu Sitzungen mit Beratungsthemen, die unmittelbare gemeindliche Belange berühren, erfolgt in Absprache mit dem/der zuständigen Amtsleiter/in oder einer von ihm/ihr benannten Vertretung

6.      Das Einladungsverfahren richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung (HGO).

7.      Aus besonderen Gründen kann mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Ausschluss der Öffentlichkeit beschlossen werden.

8.      Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, soll innerhalb von 14 Tagen, unter Beibehaltung der Tagesordnung, eine zweite Sitzung stattfinden. Diese ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen stimmberechtigten  Mitglieder.

9.      Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

10.    Abstimmungen erfolgen nach Abschluss der Beratungen. Die Fragen zu den Abstimmungen sind klar zu fassen.

11.    Offene Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.

12.    Auf Antrag eines Mitgliedes kann die Tagesordnung mit Mehrheit ergänzt werden.

13.    Über den wesentlichen Teil der Beratungen und über die Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom/von der Vorsitzenden und dem/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

 

§ 9
Teilnahme anderer Vertreter

1.      Berechtigt, an den Beiratssitzungen teilzunehmen sind

         a)   je ein Vertreter der in der Gemeindevertretung vertretenen Parteien und Wählergemeinschaften, der dem Seniorenbeirat zu benennen ist;

  1. ein Vertreter des Gemeindevorstandes;
  2. Mitarbeiter/innen der Gemeindeverwaltung auf Wunsch des Seniorenbeirates;

2.      Zu jeder Sitzung sind die Einladungen mit Tagesordnung zu übersenden.

3.      Vertreter anderer Organisationen und Behörden können zu den Sitzungen eingeladen werden.

 

§ 10
Geschäftsführung und Kosten

 

(1)     Für die Wahrnehmung seiner Aufgaben werden dem Seniorenbeirat im gemeindlichen Haushalt Mittel bereitgestellt.

(2)     Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit versichert. Ausreichender Versicherungsschutz ist durch die Gemeinde Weilrod zu gewährleisten.

 

§ 11
Tätigkeitsbericht

Der Seniorenbeirat legt einmal im Jahr der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand einen Tätigkeitsbericht über die Arbeiten des Seniorenbeirates im vergangenen Kalenderjahr und die Lage der Seniorenarbeit vor.

 

§ 12
Auflösung

Der Gemeindevorstand kann bei der Gemeindevertretung die Aufhebung des Beschlusses vom 15.09.2005 (Bildung eines Seniorenbeirates) beantragen. Erfolgt ein Beschluss über die Auflösung des Beirates im Laufe der Wahlperiode, so wird die Auflösung erst gültig, wenn der Seniorenbeirat selbst in zwei Sitzungen im Abstand von 5 bis 10 Wochen dieser Auflösung mit Mehrheit zustimmt. Erfolgt der Beschluss über die Auflösung des Seniorenbeirates zum Ende der Wahlperiode des Beirates, bedarf es dessen Zustimmung nicht.

 

§ 13

Die Geschäftsordnung tritt am Tage ihrer Verabschiedung durch die Gemeindevertretung in Kraft.

 

Weilrod, 21.07.2020

 

Götz Esser
Bürgermeister

 

Wahlordnung der Gemeinde Weilrod zur Durchführung der Wahl des Seniorenbeirates

 

§ 1
Geltungsbereich

1.    Die Wahlordnung gilt für die Wahl des Seniorenbeirates der Gemeinde Weilrod

2.    Das Gebiet der Gemeinde Weilrod bildet das Wahlgebiet.

 

§ 2
Wahlbehörde und Wahlleitung

1.    Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Seniorenbeirates der Gemeinde Weilrod ist Aufgabe des Wahlamtes (Bürgerbüro) der Gemeinde Weilrod.

2.    Wahlbehörde ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Weilrod.

 

§ 3
Wahlzeit

1.    Die Wahl der Mitglieder des Seniorenbeirates findet jedes 4. Jahr statt.

2.    Für die Wahl bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Seniorenbeirat im Amt.

 

§ 4
Wahltag

1.    Der Wahlzeitraum sowie der Wahltag (Stichtag) werden seitens des Wahlamtes (Bürgerbüros) der Gemeinde Weilrod festgelegt und durch Beschluss der Gemeindevertretung beschlossen.

2.    Die Wahl zum Seniorenbeirat wird rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht.

3.    Die Wahl erfolgt ausschließlich per Briefwahl im Zeitraum von drei Wochen bis zum Wahltag.

 

§ 5
Anzahl der Mitglieder

1.    Der Seniorenbeirat besteht aus 7 Mitgliedern.

 

§ 6
Wahlberechtigung und Wählbarkeit

1.    Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag (Stichtag) das 60. Lebensjahr vollendet hat und seinen Hauptwohnsitz seit drei Monaten vor dem Wahltag in Weilrod gemeldet hat.

2.    Das Wählerverzeichnis wird am 35. Tag vor dem Wahltag erstellt.

3.    Alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten von Amtswegen, bis spätestens 22. Tag vor dem Wahltag (Stichtag), die Wahlunterlagen zugesandt.

4.    Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die seit sechs Monaten vor dem Wahltag mit Hauptwohnung in Weilrod gemeldet sind.

5.    Beschäftigte der Gemeinde Weilrod können nicht Mitglied im Seniorenbeirat sein.

 

§ 7
Wahlvorschläge und Wählerverzeichnis

1.    Wahlvorschläge sind an das Wahlamt (Bürgerbüro) als Einzelvorschläge/Einzelbewerber bis zum 56. Tag, 13.00 Uhr, vor dem Wahltag einzureichen.

2.    Bewerberinnen/Bewerber werden über öffentliche Aufrufe und auf der Internetseite der Gemeinde Weilrod gesucht.

3.    In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen alle wahlberechtigten Personen eingetragen, die seit drei Monaten vor dem Wahltag (Stichtag) in Weilrod mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.

 

§ 8
Wahlverfahren

1.    Das Wahlverfahren soll den Grundsätzen der allgemeinen unmittelbaren, freien geheimen und gleichen Wahl entsprechen.

2.    Gewählt wird ausschließlich durch Briefwahl. Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge und den Ortsteil. Die Gemeinde Weilrod sendet allen Wahlberechtigten die erforderlichen  Wahlunterlagen zu, die dann bis zum festgesetzten Wahltag/Stichtag, 13.00 Uhr, zurückgegeben werden müssen.

3.    Über die Zulassung oder Zurückweisung der eingegangen Wahlbriefe entscheidet der Wahlvorstand.

4.    Der Wahlvorstand besteht aus acht Personen (Wahlvorsteherin/Wahlvorsteher, Schriftführerin/Schriftführer und 6 Beisitzerinnen/Beisitzer) und wird durch Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des Wahlamtes (Bürgerbüro) und der Gemeindeverwaltung gebildet. Hilfskräfte, die nicht Mitglied des Wahlvorstands sind, sind zugelassen.

5.    Jede/Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

6.    Die Stimmenauszählung erfolgt am Wahltag (Stichtag) nach 13.00 Uhr.

7.    Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die übrigen Bewerberinnen/Bewerber bilden entsprechend ihrer Stimmenzahl eine Nachrückerliste. Sind nicht genügend Bewerberinnen/ Bewerber vorhanden, bleiben die Sitze unbesetzt. Nach Beendigung der Auszählung gibt der Wahlvorstand das Wahlergebnis der Wahl zum Seniorenbeirat bekannt.

8.    Scheidet ein Mitglied des Seniorenbeirates aus, rückt die/der nächste noch nicht  berufene Bewerberin/Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl nach. Wenn keine/kein weitere/weiterer Nachrückerin/Nachrücker zur Verfügung steht, bleibt der Sitz unbesetzt.

9.    Stellen sich nicht mehr als sieben Bewerberinnen/Bewerber zur Wahl, findet keine Wahl statt und die Amtszeit des bestehenden Seniorenbeirates wird um ein Jahr verlängert.

 

§ 9

1.    Die/der Vorsitzende der Gemeindevertretung lädt nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses den neu gewählten Seniorenbeirat zur konstituierenden Sitzung ein. Bis dahin führt der bestehende Seniorenbeirat seine Geschäfte fort.

2.    Die Mitglieder des Seniorenbeirates legen in ihrer konstituierenden Sitzung aus ihren Reihen, die/den Vorsitzende/Vorsitzenden, die/den stellvertretenden Vorsitzende/Vorsitzenden, den/die  Schriftführerin/Schriftführer und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter fest.

Weilrod, den 21.07.2020

Götz Esser
Bürgermeister

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